Die Nutzung und Pflege von Streuobstwiesen muss sich wieder lohnen - für Landwirt:innen, gemeinnützige Vereine und Privatleute! Der Mehraufwand für umweltschonenden Anbau und ökologische Leistung muss honoriert werden. Dazu braucht es attraktive Förderprogramme, die folgende Punkte berücksichtigen:
Streuobst ist, je nach Bundesland, verschieden definiert und auch in den Zuwendungsbedingungen finden sich verschiedene Anforderungen. Wir empfehlen die folgende Definition:
„Bei Altbeständen muss die Stammhöhe der Obstbäume ganz überwiegend mindestens 1,60 m betragen (gemessen vom Stammfuß bis zur ersten Verzweigung) und das Erscheinungsbild ganz überwiegend von einer starkwüchsigen Unterlage und Großkronigkeit geprägt sein. Bei neu angelegten Beständen sind stark wachsende Unterlagen zu verwenden und die Stammhöhe muss ganz überwiegend mind. 1,80 m (besser 2,0 m) betragen. Die Dichte der Bäume sollte mind. 30 und max. 100 Bäume/ha betragen. Bedingung ist weiterhin, dass die Bestandsgröße mindestens 0,15 ha und 9 Bäume umfasst. Obstalleen und Baumreihen sollten mindestens 9 Bäume umfassen und auf einem mind. 3 m breiten Wegrain gepflanzt sein, wenn entsprechende Sorten verwendet wurden. Bei schon bestehenden Obstalleen und -baumreihen sind Abweichungen von der Breite des Wegraines zulässig.“
Unser Vorschlag: Förderprogramme für die Neuanlage oder Nachpflanzung von Streuobstwiesen oder Obstalleen müssen eine angemessene Finanzierung für die 5-jährige Etablierungspflege und den 15-jährigen Erziehungsschnitt enthalten. Diese Förderung sollte auch für die Pflanzung von hochstämmigen Kern- oder Steinobstbäumen in Systemen, welche nach §4 GAPDZV als Agroforstsystemen angelegt werden, gelten.
Hochstamm-Obstbäume benötigen für ihre Etablierung mind. 5 Jahre eine bewuchsfreie Baumscheibe, regelmäßige Bewässerung, ggf. eine Kompostgabe sowie 15 Jahre einen jährlichen Erziehungsschnitt, um ein tragfähiges Kronengerüst zu entwickeln. Findet diese Entwicklungspflege nicht statt, verbleiben die Bäume weitestgehend in ihrer Ausgangsgröße, vergreisen früh oder bekommen statische Probleme mit resultierenden Astbrüchen und sterben früher ab.
Im besten Fall sollte die Förderung für Neupflanzungen eine Finanzierung des Erziehungsschnittes bis zum 15. Standjahr vorsehen. Wenn dies nicht möglich ist, sollten die Kosten für Entwicklungspflege und -schnitt mindestens für die Laufzeit einer durchschnittlichen Förderperiode von 5 Jahren finanziert werden. Um die Vitalität der Obstbäume sicherzustellen, ist der Übergang in eine anschließende fortlaufende Förderung für den Obstbaumschnitt unabdingbar und sollte daher mit einem möglichst geringen bürokratischen Aufwand möglich sein (siehe nächster Punkt).
Förderkulissen, welche nur die reinen Pflanzkosten und die Anwuchspflege in den ersten drei Jahren fördern, sind als ineffektiv abzulehnen. Das belegen die zahlreichen Streuobstpflanzungen, welche im Rahmen der Eingriffsregelung in den letzten Jahrzehnten angelegt wurden und die durch ihre flächendeckende Vergreisung heute weder einen nennenswerten Beitrag zum Klimaschutz, noch zum Naturschutz oder zu einer regionalen Nahrungsproduktion leisten.
Unser Vorschlag: Streuobstbestände brauchen ihr gesamtes Lebensalter lang regelmäßige Pflege in Form von Gehölzschnitt und Mahd, um ihre Funktionen nicht zu verlieren. Es braucht daher zusätzlich zu kurzfristig wirksamen Projektförderungen fortlaufende Förderprogramme für die Pflege.
Für den Erhalt der Obstgehölze auf Streuobstwiesen und in Alleen braucht es eine flächendeckende Baumschnitt-Förderung. Auf landwirtschaftlichen Flächen muss diese zusätzlich zur bereits existierenden Grünland-Förderung möglich sein. Auch nach Abschluss des 15-jährigen Erziehungsschnittes muss alle 3 - 7 Jahre ein Erhaltungsschnitt erfolgen, damit die Obstbäume ihre Stabilität und Vitalität nicht verlieren. Die gewerbliche Nutzung des Obstes kann die Kosten des Baumschnittes nicht wirtschaftlich tragfähig refinanzieren.
Die Schnittförderung sollte die tatsächlichen Kosten widerspiegeln und neben einer Staffelung nach Baumalter unterscheiden, ob es sich um eine Auftragsvergabe handelt bzw. ob die/der Auftraggeber:in einen Qualifikationsnachweis besitzt. Die Förderung sollte für Landwirt:innen ebenso gelten wie für Vereine, Gemeinden und Privatpersonen. Da diese nicht in den fünf-jährigen landwirtschaftlichen Förderzyklus fallen, ist eine jährliche Beantragung der Förderung möglich.
Diese Schnittförderungen müssen mit Pflanzförderungen von Stiftungen o. ä. kompatibel sein. Sie müssen mit einer separaten Förderung der Sanierungspflege (siehe Punkt 4) einhergehen. Die Beträge der Pflegeförderung sind zu niedrig, um ungepflegte Bestände zu revitalisieren.
Unser Vorschlag: Der Sanierungsschnitt, Entbuschungs-Maßnahmen und kurzfristige Instandsetzungspflege (Wässern, Düngen) ungepflegter Streuobstbestände müssen als eigener Fördergegenstand in Streuobst-Förderkulissen enthalten sein.
Viele Streuobstbestände gehen im nächsten Jahrzehnt aufgrund des massiven Pflegerückstandes der Obstbäume für Natur- und Klimaschutz sowie Landwirtschaft verloren, wenn nicht zeitnah eingegriffen wird. Das betrifft sowohl Bestände mit Altbäumen, die aus der Nutzung und Pflege genommen wurden und dadurch Vitalität und Stabilität verloren haben, als auch Neupflanzungen, z.B. im Rahmen der Eingriffsregelung, welche keinen ausreichenden Erziehungsschnitt erhalten haben. Durch Sanierungsprogramme können aktuelle oder zukünftige Flächenbewirtschafter:innen unterstützt werden, die Streuobstwiesen langfristig wieder in Pflege und Nutzung zu bringen.
Unser Vorschlag: Als Bedingung für die Förderung sollten Mindestqualifikationen der Planer:innen und Obstbaumpfleger:innen verankert werden, um die Qualität sicherzustellen. Weder in der landwirtschaftlichen noch gärtnerischen Ausbildung wird der Pflanzung und Pflege von hochstämmigen Obstbäumen genügend Zeit eingeräumt, um eine ausreichende Qualität zu gewährleisten. Stattdessen ist die fachgerechte Anlage und Pflege durch spezifische Obstbaumpflege-Fortbildungen erlernbar. Diese sollten nachgewiesen werden, da es sonst weiterhin viel zu oft zu baumschädigenden Pflegemaßnahmen kommt.
Unser Vorschlag: In allen Förderprogrammen sollten fachliche Anforderungen an die Pflanzware und fachliche Empfehlungen zur Planung, Pflanzung und Pflege enthalten sein. Dieser Orientierungsrahmen hilft den Bewilligungs- und Prüfstellen und den Fördernehmer:innen, die Qualität der Umsetzung der Maßnahmen zu sichern. Die Bewilligungsstellen, in erster Linie die unteren Naturschutzbehörden, sollten zur Anwendung der Standards geschult werden.
Unsere Forderung: Die Bilanzierung für Kompensations- oder Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung muss auch Punkte für den Baumschnitt von Streuobstwiesen ansetzen. Die gewerbliche Nutzung des Obstes auf Streuobstwiesen, welche als Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahme angelegt wurden, darf nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Neuanlage von Streuobstwiesen als Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahme ist die Fläche mind. 25 Jahre vorzuhalten. Um einen naturschutzfachlich wertvollen Zustand der Streuobstwiese mit großen Obstbäumen zu erreichen, braucht es im gesamten Zeitraum einen Baumschnitt. Der Aufwand des Baumschnittes und der darüber geschaffene Wert muss mit bilanziert werden, um die Kosten hierfür zu decken. Bisher wird davon abweichend in den meisten Bundesländern nur eine 3-jährige Anwuchspflege finanziert, sodass keine wertvollen Biotope geschaffen werden.
Eine Aufwertung von alten Streuobstwiesen über einen Sanierungsschnitt und eine Entbuschung sollte als mögliche Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahme aufgenommen werden. Diese sollte prioritär vor der Neuanlage von Streuobstwiesen durchgeführt werden, insbesondere, wenn die langfristige Pflege von Neuanlagen nicht gewährleistet ist. Als vorbildhaftes Bilanzierungsmodell kann hier das Thüringer “Handlungskonzept Streuobst” dienen. Einheitlich sollten alle Bundesländer auch eine gewerbliche Nutzung des Obstes auf Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen erlauben (weitere Erläuterungen siehe “7. Gewerbliche Nutzung des Obstes in allen Förderprogrammen erlauben”) .
Auch einzelne Regelungen in den bestehenden Vorschriften der Eingriffsregelungen sollten überarbeitet werden. Eine Handreichung für Kompensationsmaßnahmen, die fachliche Standards bei der Pflanzung, Sanierung und Pflege definiert und darauf hinweist, dass die Pflege während des Gesamtzeitraums zu erfolgen hat, sollte erarbeitet werden.
Im Anschluss an den Zeitraum von 30 Jahren muss die Fläche Bestandteil regulärer Förderprogramme werden können.
Unser Vorschlag: Förderprogramme mit dem Ziel des Klima- und Naturschutzes für Neuanlage oder Pflege von Streuobstwiesen dürfen die gewerbliche Nutzung des Obstes auf den förderfähigen Flächen nicht ausschließen.
Förderprogramme zur Neuanlage inklusive Baumerziehung, zur Sanierungspflege, sowie schon bestehende Programme zur Unterwuchspflege müssen auch für gewerblich genutzte Streuobstwiesen gelten. Auch eine Förderung von Obstbeständen auf Flächen, welche nicht der Agrarförderung unterliegen, muss die gewerbliche Nutzung des Obstes erlauben.
Erst die wirtschaftliche Nutzung des Obstes auf Streuobstwiesen führt zu einem langfristigen Interesse am Erhalt der Bäume und ist damit der stärkste Garant für viele intakte Streuobstwiesen. Aber auch bei einer gewerblichen Verwertung des Obstes bedarf die Pflege einer Streuobstwiese derzeit zusätzlich staatlicher Förderung für Baumschnitt, Unterwuchspflege und Neuanlage, um kostendeckend und nachhaltig zu sein. Denn einer sehr extensiven Nutzung steht eine aufwendige Pflege gegenüber. Eine gleichzeitige Förderung stellt daher keine unverhältnismäßige Überförderung dar und steht zudem nicht mit den Anforderungen des Klima- oder Naturschutzes in Konkurrenz, sondern unterstützt diese.
Unsere Forderung: Gebietseigene und gebietsfremde Wildobst- und Nussarten, die nicht invasiv sind, also keine Gefahr für das Biotop Streuobstwiese darstellen und besondere Eigenschaften in Bezug auf Klimaveränderungen mitbringen, sollten auf Streuobstwiesen erlaubt sein und in der Förderung von Streuobstwiesen explizit eingeschlossen werden. Das gleiche sollte für Pflanzverfahren gelten, die eine Anpassung an den Klimawandel fördern.
Wärmeliebende und trockentolerante Obstarten wie Quitten, Maulbeeren, Aprikosen, Pfirsiche, Mandeln (auf stark-wachsenden Unterlagen) und Feigen, sowie Wildlinge und Kultursorten von Walnuss und Esskastanie, anderen Nussarten sowie Wildobstarten wie bspw. Mispel, Speierling, Mehlbeere, Eberesche, Elsbeere, Kirschpflaume, Holz-Apfel, Wild-Birne sollten einbezogen werden, da sie andere und dabei größtenteils trockenere und wärmere Standortbedingungen vertragen als die bisher auf Streuobstwiesen dominierenden Arten (Apfel, Kirsche, Pflaume, Birne). Sie bergen damit großes Potential für Anpassungen an Klimaveränderungen auf Streuobstwiesen und sind zudem häufig extensiver in der Baumpflege. Auf landwirtschaftlich genutzten Streuobstwiesen sind gebietsfremde Arten zur Obstgewinnung bereits zugelassen. Auf nicht landwirtschaftlich genutzten Streuobstwiesen sollten gebietseigene Wildobst und Nussarten (und ihre gebietsfremden Zuchtsorten) zugelassen werden, wenn sie so gepflanzt werden, dass sie den Charakter des Biotops nicht verändern und als nicht-invasiv eingestuft sind. Förderprogramme zur Neuanlage, Pflege und Bewirtschaftung sollten diese erweiterte Artenlisten miteinbeziehen.
Klimaangepasste Pflanzverfahren wie Direktsaat oder Vor-Ort-Veredlung bieten großes Potential bei der Neuanlage von Streuobstwiesen. Sie werden in den Förderbedingungen, insbesondere bei der Förderung von oder den Anforderungen an Pflanzgut, allerdings oft nicht berücksichtigt. Zukünftig sollten sie mitgedacht und zusätzlich unterstützt werden. Auch bei der Planung der Anlage sollte eine gewisse Flexibilität zugelassen werden.
Unser Vorschlag: Die Ökosystemdienstleistungen, die Landwirt:innen durch langfristige Bereitstellung ihrer Fläche, die nachhaltige Bewirtschaftung einer Streuobstwiese erbringen sowie der damit verbundene Mehraufwand sollten finanziell honoriert werden.
Um der erschwerten Bewirtschaftung von Streuobstwiesen Rechnung zu tragen und die damit verbundenen gesellschaftlichen Leistungen zu honorieren, ist eine jährliche Prämie pro Baum einzuführen (zusätzlich zur Förderung für den Baumschnitt). Als Beispiel kann hier das bayerische KULAP-Programm mit 12 Euro/Baum dienen.
Unser Vorschlag: Ebenso wie die Obsterzeugung auf Plantagen sollte hochstämmiger Streuobstbau als Erwerbsobstbau anerkannt werden und für ökologisch-wirtschaftende Betriebe als „ökologische Dauerkultur Obst“ gefördert werden. Als Nachweis sollte die wirtschaftliche Bedeutung des Obstes gelten.
Obstanbau auf Streuobstwiesen ist ein besonders ökologisches Anbauverfahren – hier wird durch die Langlebigkeit der Bäume, Erhalt des Unterwuchses und Verzicht auf Spritzmittel in hohem Maße Biodiversität gefördert und Klimaschutz betrieben. Er ist gleichzeitig verbunden mit aufwendigeren Pflege- und Ernteverfahren und dem größeren Risiko von Ernteausfällen. Die wirtschaftliche Erzeugung von Tafelobst oder anderen Weiterverarbeitungsprodukten auf Streuobstwiesen sollte daher genauso wie in anderen Anbausysteme für ökologisch wirtschaftende Betriebe als “ökologische Dauerkultur Obst” förderfähig sein.
Der erwerbsmäßige Obstbau sollte nicht, wie in vielen Bundesländern üblich, an einer Mindestbaumanzahl festgemacht werden, sondern an einem Nachweis der wirtschaftlichen Nutzung. Wenn eine Mindestbaumanzahl angestrebt ist, so sollte diese wesentlich niedriger sein. In Niedersachsen beträgt sie in diesem Zusammenhang beispielsweise 100 Bäume/ha. Es ist zu prüfen, inwiefern wirtschaftlich genutzte Streuobstbestände als Ausnahme als Dauerkultur klassifiziert werden und es ist wichtig, dass eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich ist.
Unser Vorschlag: Die Mitarbeiter:innen der Naturschutz- und Kontrollbehörden, die im Themenfeld Streuobst arbeiten, sollten umfassend geschult werden.
Mitarbeiter*innen der Naturschutzbehörden und Kontrollbehörden spielen eine wichtige Rolle in Genehmigungs- und Kontrollverfahren. Zu diesem Zweck ist es dringend erforderlich, die Mitarbeiter*innen umfassend weiterzubilden, insbesondere wenn diese in der Beurteilung und Genehmigung von Ausnahmen bei dem Qualifikationsnachweis für langjährig aktive Personen involviert sind. Inhalte der Weiterbildung sollten die Planung (inkl. Bodenbeschaffenheit), Anlage und Pflege von Streuobstbeständen und Allen sein. Thüringen hat dies seinen Mitarbeiter*innen bereits ermöglicht.
Unser Vorschlag: Um eine fachgerechte Durchführung der Maßnahmen, die mit Förderungs- und Finanzierungsprogrammen unterstützt werden, sicherzustellen, sind Kontrollen durch fachkundige Personen in einem größeren Umfang als bisher notwendig.
Erfahrungen aus vielen Bundesländern zeigen, dass Schnittförderungen in Anspruch genommen werden, diese sich aber nicht immer in Schnittmaßnahmen auf der Fläche wiederfinden oder dass der Schnitt nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Eine Kontrolle sollte durch geschultes Fachpersonal durchgeführt werden.
Unser Vorschlag: Um Streuobstwiesen langfristig zu erhalten, müssen ökonomisch tragfähige Nutzungskonzepte geschaffen werden. Förderprogramme im Bereich Vermarktung und Verarbeitung können hier den notwendigen Anschub leisten.
Eine wirtschaftliche Perspektive für ihre Produkte ist dringend notwendig. Es braucht Programme, die Aufpreis- oder Vermarktungsnetzwerke fördern, sowie Investitionen in Verarbeitungstechnik bezuschussen. Auch ein entsprechendes Bewusstsein in der Bevölkerung sollte dringend gefördert werden. Als Vorbild kann hier Baden-Württemberg mit einem Programm zur Förderung von Aufpreisinitiativen dienen, sowie Bayern/Rheinland-Pfalz/Sachsen-Anhalt mit den Förderprogrammen zur Marktstrukturverbesserung.
Unser Vorschlag: Ein zusätzliches Förderprogramm für Sortengärten ist notwendig, um dem drohenden Verlust der genetischen Vielfalt entgegenzuwirken.
Die genetische Vielfalt von Obstsorten findet sich auf Streuobstwiesen. Diese Vielfalt ist durch das hohe Alter einzelner Baumindividuen, geringe Sortenkenntnis, dem unzureichenden Wissen über die genauen Standorte und mangelnde Systematik bedroht. Es braucht ein Förderprogramm für Sortengärten, in denen Sorten systematisch zusammengetragen, gepflegt und erhalten werden. Bedingung für diese Förderung ist, dass der Sortengarten auf gutem Boden angelegt wird, stark-wachsende Unterlagen verwendet werden und Reiser für dritte verfügbar gemacht werden. Der Erhalt von max. zwei Bäume pro Sorte sollten zusätzlich zu den anderen Förderprogrammen mit 20-50 Euro/Jahr honoriert werden. Die Sortenechtheit ist vor der Abgabe von Reisern zu prüfen.
Eine Alternative dazu wäre die Umsetzung der im GAK-Rahmenplan vorgsehenen Förderung „Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft“. Hier gibt es für Unternehmen der Landwirtschaft bei einer Dauerkultur 300 - 700 Euro je erhaltener Sorte zum Reiserschnitt bei (mind. 3 Mutterbäume je Sorte) bzw. 500 bis 1.000 Euro für den Anbau je Hektar.
Eine weitere Alternative ist die Wiederaufnahme des Entwurfs vom BMEL (2017) „Fördergrundsatz Pflanzengenetische Ressourcen“, wozu sich mindestens vier Bundesländer zusammentun müssten.
Die Idee zu diesem Vorschlag stammt von Hans-Joachim Bannier.
Unser Vorschlag: In weiten Teilen Deutschlands bedroht die Laubholzmistel Streuobstbestände. Mit einer umfassenden Mistelstrategie sollte diesem Problem entgegengewirkt werden.
Misteln schaden Streuobstbeständen durch die Verschattung der Kronen, häufigeren Astausbruch und eine Schwächung des Baumes (Halbschmarotzer und verstärkte Verdunstung besonders im Winter und in Trockenperioden). Eine Mistelstrategie sollte die folgenden Punkte umfassen:
Bewusstseinsbildung, v.a. um dem Vorurteil, dass Misteln unter Naturschutz stünden, entgegenzuwirken
Integration der Mistelentfernung in Förderprojekte und -programme (Zuwendungsbedingungen, fachliche Standards, gesonderte Förderprogramme)
Verankerung der Mistelentfernung in Ausschreibungen
Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten, inwiefern Besitzende/Bewirtschaftende zur Mistelentfernung verpflichtet werden können (insbesondere, wenn diese den Streuobstbestand in seiner Existenz gefährden)
Diese Strategie sollte flächendeckend und nicht nur in den Streuobstbeständen, sondern auch in ihrem Umfeld durchgeführt werden.
Unser Vorschlag: Kommunale und andere öffentliche Flächeneigentümer:innen sollten bei der Vergabe von Pachtverträgen für ihre Flächen Gemeinwohl-Kriterien anwenden, welche auch die Anlage von Hecken und Streuobst als positives Bewertungskriterium enthalten. Anstelle einer Vergabe an den Meistbietenden werden so Pächter:innen ausgewählt, welche die meisten positiven Leistungen für Kommune, Natur und Gesellschaft erbringen und der Ausbau von Gehölzstrukturen wird gefördert. Weitere Hinweise zur Gemeinwohlverpachtung finden Sie hier. Im Gemeinwohlkatalog ist die Anlage von Gehölzen berücksichtigt.
Auch können Vorgaben zur Pflanzung von Hecken und Gehölzen in Pachtverträgen festgehalten werden.
Damit auseinanderbrechende Obstbäume der Vergangenheit angehören